Die qualifizierte Leichenschau im Krankenhaus

Nicht natürliche Todesfälle in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen haben seit je her weder in den Lehrbüchern der Gerichtsmedizin noch in der Ausbildung eine besondere Rolle gespielt. Auch in der täglichen Arbeit der gerichtsmedizinischen Institute war das so. Meldungen nicht natürlicher Todesfälle waren Raritäten. Und wenn eine Meldung eintraf, dann hatte ein Operateur ein Tuch oder eine Pinzette im Körper des Patienten vergessen, das Beatmungsgas war verwechselt worden oder ein Gerät ging während der OP kaputt oder aber ein Patient war beim Transport von der Trage gefallen. Für sich genommen alles tragische Fälle, aber kriminalistisch nicht wirklich anspruchsvoll und in der Gesamtzahl der Obduktionen nur von marginaler Bedeutung.
Und dann der Fall des niedersächsischen Krankenpflegers. Er tötete mehr – vielleicht sogar viel mehr – als 100 Patienten, bis er gestoppt wurde.
Wie konnte das passieren?
Der Abschlussbericht der Polizei im Fall der Serienmorde gab 2018 die Antwort:
- Die äußere Leichenschau ist ungeeignet, krankenhausspezifische nicht natürliche Todesfälle zu erkennen.
- Krankenhausspezifische nicht natürliche Todesfälle erkennt man nur durch Plausibilitätsprüfungen.
Warum ist das so?
In Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen hat der nicht natürliche Tod ein anderes Gesicht, als in der Häuslichkeit und im öffentlichen Raum.
Tötungen in der Häuslichkeit oder im öffentlichen Raum lassen sich im Großen und Ganzen folgenden Kategorien zuordnen:
- scharfe Gewalt,
- stumpfe Gewalt,
- Ersticken und
- Schuss
Diese Tötungen hinterlassen in den meisten Fällen deutliche Spuren am Geschädigten, so dass eine sorgfältige Inspektion des Leichnams die Straftat meist erkennen lässt.
Fahrlässige oder vorsätzliche Tötungen im Krankenhaus finden sich im Wesentlichen in einer der folgenden Kategorien:
- Fehlmedikationen
- tödliche Komplikation eines lege artis durchgeführten Eingriffes (Tod durch Handeln eines Dritten)
- Kunstfehler
- Hauskeime (mehr als 30% sind Folgen von Hygienefehlern und damit prinzipiell vermeidbar).
- Todesfälle von Patienten, die im Zustand einer schweren Traumatisierung (Unfall, Sturz, Körperverletzung) ins Krankenhaus eingeliefert wurden und denen nicht mehr geholfen werden konnte.
- Todesfälle von moribund eingelieferten Patienten, die aufgrund von Obhutspflichtverletzungen in den nicht mehr heilbaren Zustand gekommen sind (Schuld durch Unterlassen).
Bis auf die Fälle der Ziffer 5 ist keine der aufgeführten Todesursachen durch eine herkömmliche Leichenschau zu erkennen, da sie mit keinerlei spezifischen äußeren Zeichen einhergehen. Deshalb ist die Gefahr, einen neuen Niels Högel wieder nicht zu erkennen, in keiner Weise gebannt.
In Krankenhäusern und Altenheimen sind die bislang angewandten Methoden zur Erkennung nichtnatürlicher Todesfälle unbrauchbar.
Gerade für stationäre Einrichtungen ist dies von enormer Bedeutung
Die Plausibilitätsprüfung auf Basis der qualifizierten Leichenschau bietet Einrichtungen einen klaren Mehrwert: Sie schafft Transparenz, erhöht die Effizienz, reduziert Kostenrisiken und stärkt das Qualitätsmanagement. Durch eine strukturierte und nachvollziehbare Vorgehensweise lassen sich Unsicherheiten vermeiden und die Zuverlässigkeit der Ergebnisse deutlich steigern. Eine Lösung, die sowohl medizinisch als auch organisatorisch überzeugt – und für Kliniken wie Behörden gleichermaßen interessant ist.
Qualifiziert ist eine Leichenschau im Krankenhaus dann, wenn sie
- von einem speziell qualifizierten Arzt durchgeführt wird,
- neben der Ausfüllung einer Todesbescheinigung auch die Ausfüllung eines speziellen Dokumentationsbogens über den Todesfall ,
- binnen 24 Stunden eine Überprüfung dieser Dokumente durch einen externen Spezialisten und
- eine Plausibilitätsprüfung durch einen externen Spezialisten im Zusammenhang mit einer Tiefenprüfung der Dokumente
enthält.

Hauptziel der qualifizierten Leichenschau im Krankenhaus muss die Erhöhung der Patientensicherheit durch eine Effektivierung des Qualitätsmanagements sein.
Die Meldepflichten
In Deutschland regelt der § 159 StPO die Meldepflichten bei Verstorbenen. Sind beispielsweise Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, ist die Polizei zu benachrichtigen. Der nicht natürlicher Tod wird definiert als Tod durch
- Suizid,
- Unfall und
- Äußere Einwirkungen (z.B. mechanisch, thermisch, Strahlung, Inkorporation schädigender Substanzen) aus natürlicher Ursache oder durch das Handeln eines Dritten.
Die Meldepflichten in den einzelnen Bundesländern beinhalten zwar alle die Forderungen der StPO, ergänzen diese aber zum Teil. Insofern sind die Regelungen in der Bundesrepublik nicht einheitlich.
Wichtig: Meldepflicht begründet sich nicht erst beim Vorliegen eines offensichtlichen nicht natürlichen Geschehens, sondern bereits beim Auftreten von Anhaltspunkten für einen solchen Vorgang. Die Anhaltspunkte können vage sein, müssen aber über eine theoretische Möglichkeit hinausgehen. Zweifel dürfen überwiegen.
Spurenlose nicht-natürliche Todesfälle im Vergleich zur Kriminalstatistik
Die existierenden Probleme
Nicht natürlich ist nach der Definition jeder Tod durch das Handeln eines Dritten – ein schuldhaftes Handeln ist nicht gefordert. Vor dem Hintergrund, dass jeder medizinische Eingriff eine Körperverletzung und damit jeder Todesfall im Zusammenhang mit einem medizinischen Eingriff als nicht natürlich anzusprechen ist, fallen bei konsequenter Umsetzung dieser Norm eine Vielzahl von Todesfällen an.
Wer soll diese Fälle alle bearbeiten? Die Politik hat – letztendlich bis heute – keine schlüssige Antwort gefunden und deshalb die Meldepflichten aufgeweicht. Beispielsweise wurde in einigen Bundesländern folgende ergänzende Regelung getroffen „Meldepflicht bei Fehlleistung“. Das hat dazu geführt, dass nur solche Fälle gemeldet wurden, bei denen man um eine Meldung absolut nicht mehr herum kam. Der klassische Fall der Verschlimmbesserung einer Regel.
Nach Niels Högel ist es nicht besser geworden. In Niedersachsen beispielsweise sind spezielle Meldepflichten eingeführt worden, die nach Angaben des BDK aus dem Jahre 2025 zu einer Mehrbelastung der Polizei von 100% geführt hat. Zu einem Anstieg der Strafverfahren und der Obduktionen ist es hingegen nicht gekommen. Die Polizei muss nun die rein medizinische Frage entscheiden, ob ein Todesfall nach medizinischer Behandlung ein schicksalhaftes Geschehen war, oder aber die Folge einer ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung. Das kann sie fachlich nicht. Folge: Fälle werden mehr oder weniger durchgewunken. Diese Maßnahmen der Landesregierung erweisen sich als reiner Aktionismus.
Das ist der Status quo.

Ist die Zahl der spurenlosen nicht natürlichen Todesfälle praxisrelevant?
Angaben aus öffentlich zugänglichen Quellen:
Todesfälle durch unerwünschte Medikamentennebenwirkungen: bis 59.000/a (Uni Witten/Herdecke)
Todesfälle durch Hauskeime bis 40.000/a (Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene)
Todesfälle durch Kunstfehler bis 18.000/a (AOK-Studie)
In Summe bis 117.000
Die Zahl der nicht erfassten spurenlosen nicht natürlichen Todesfälle ist mehr als relevant!
Die erfasste Zahl der nicht natürlichen Todesfälle wird in Deutschland für das Jahr 2023 auf 49.900 beziffert. Diese Zahlen rekrutieren sich zum größten Teil aus Todesfällen in der Häuslichkeit und im öffentlichen Raum. Die bislang nicht erfassten und nicht ausgewerteten nicht natürlichen Todesfälle aus Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen sind möglicherweise noch einmal doppelt so hoch.
Hier klafft in unserem Leichenschausystem eine echte Lücke, die es aus Gründen der Rechts- und Patientensicherheit dringend zu schließen gilt.

Stimmen aus der
Juristik, Polizei und Rechtsmedizin
Das Problem der Multimedikation
Es ist längst – vor allem in Krankenhäusern - keine Ausnahme mehr, dass Patienten 10 und mehr verschiedene Arzneimittel täglich zu sich nehmen. Arzneimittel sind chemische Substanzen.
Chemische Substanzen haben unter Umständen die Eigenschaft, beim Zusammentreffen mit anderen chemischen Substanzen mit diesen zu reagieren. Dabei kann es vorkommen, dass die Ausgangsstoffe ihre ursprünglichen Eigenschaften völlig oder teilweise verlieren und eine gänzlich neue Substanz entsteht.
Es kann auch passieren, dass die Wirkung der Ausgangsstoffe verstärkt oder abgeschwächt werden. Umso mehr chemische Substanzen zusammengebracht werden, desto größer ist die Gefahr, dass es zu unerwarteten Reaktionen kommt.
In Deutschland sind mehr als 100.000 Arzneimittel behördlich zugelassen. Die Kombinationsmöglichkeiten sind unendlich groß. Nicht bei allen Medikamentenkombinationen sind die Interaktionsmöglichkeiten bekannt. Das Risiko für das Auftreten solcher Probleme steigt exponentiell mit der Menge der eingesetzten Arzneimittel. Sie reichen vom Nichterreichen eines Therapieziels über das Auftreten eigenständiger Krankheitsbilder bis hin zu tödlichen Komplikationen.
In Deutschland werden tödliche Medikamentenwirkungen nicht systematisch erfasst und ausgewertet. Eine Studie der Universität Witten/Herdecke vermutet bis zu 59.000 Tote pro Jahr. Die Thematik entwickelt sich zunehmend zu einem Problem der Patientensicherheit. Ausgehend von den Ermittlungsergebnissen der Polizei im Fall Niels Högel hat das Interdisziplinäre Fachforum Rechtsmedizin ein Pilotprojekt mitentwickelt, das sich erstmals der Erkennung und Erfassung spurenloser nicht natürlicher Todesfälle stellt.

Unsere Lösung: Die Plausibilitätsprüfung
Plausibilitätsprüfungen als Mittel der Wahl
Ein strukturiertes, mehrstufiges Verfahren sorgt für maximale Transparenz und Sicherheit nach dem Tod eines Patienten. Medizinische, forensische und organisatorische Checks greifen nahtlos ineinander – für lückenlose Dokumentation, rechtliche Absicherung und echte Qualitätsverbesserung in der Patientenversorgung. Ein Gewinn für Klinik, Angehörige und Gesellschaft.
Wie die Plausibilitätsprüfung aufgebaut ist und welche Vorteile Sie für die Anwender bringt erfahren Sie hier.
